Liebe Schulgemeinde,
mit den Änderungen der Rechtsgrundlagen zur Pandemiebekämpfung am kommenden Freitag, den 25. Juni 2021, wird es an vielen Stellen zu spürbaren Erleichterungen der bisher geltenden Maßnahmen kommen. Auch Schulen sind in einem gewissen Umfang davon betroffen.
Mund-Nasen-Bedeckung
Masken sind weiterhin zu tragen. Alle Beschäftigten an der CBES sind zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet. Für Schülerinnen und Schüler werden medizinischen Masken sehr empfohlen. Bei uns an der CBES tragen eigentlich alle stets medizinische OP- oder FFP2-Masken.
Allerdings sind Masken nur noch auf den Fluren, Durchgangsflächen und im Fach- bzw. Klassenraum auf dem Weg zum Sitzplatz verpflichtend. Im Freien, beim Essen, beim Sportunterricht und am eigenen Platz im Klassen- bzw. Fachraum ist die Pflicht zum Tragen einer Maske aufgehoben.
Testen
Alle Lernende, Lehrende und weitere Angestellte der Schule müssen sich zweimal in der Woche testen lassen. Ausnahmen gelten für Geimpfte und Genesene. Die Tests können in der Schule oder bei einem professionellen Testzentrum („Bürgertest“) vorgenommen werden. Der Test hat eine Gültigkeit von 72 Stunden. Testungen sind für den Regelunterricht, wie auch während der Summerschool oder bei Klassenfahrten absolut verbindlich. Punktuelle Einzelereignisse wie Elternabende oder Schulfeste benötigen keinen Testnachweis – wir empfehlen aber auch hier eine Testung.
Schul- und Klassenfahrten
Innerhalb Deutschlands sind Fahrten erlaubt. In der Zielregion darf aber bis Ende Januar 2022 nicht ein Inzidenzwert von mehr als hundert in den drei Tagen unmittelbar vor Ankunft überschritten worden sein. Vor Antritt der Reise muss jeder Teilnehmende einen negativen Coronatest vorlegen.
Symptome und Quarantäneanordnung
Niemand besucht den Präsenzunterricht, bei dem selbst oder im Hausstand Krankheitssymptome für Covid-19 auftreten. Am Präsenzunterricht darf auch nicht teilnehmen, wessen Angehörige einer Quarantäneanordnung unterliegen. Dies gilt nicht für Geimpfte und Genesene. Beruht die Quarantäneanordnung aber auf dem Verdacht einer als besorgniserregend eingestuften Virusvariante, so erhalten auch Geimpfte und Genesene ein Betretungsverbot für Schulen. Wer nicht zum Präsenzunterricht kommen darf, muss am Distanzunterricht teilnehmen. Sind einzelne Schülerinnen und Schülern von einem Betretungsverbot betroffen, ist kein digitaler Distanzunterricht zu erwarten.
NPL – Nicht am Präsenzunterricht teilnehmende Lehrkräfte
Bis zu den Sommerferien ändert sich für die vulnerablen Lehrkräfte nichts. Nach den Sommerferien müssen alle unsere Lehrkräfte wieder ihren regulären Dienst aufnehmen.
Mit besten Grüßen
Andrej Keller, Direktor